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Allgemein Schall
Schall ist ein normaler Bestandteil unseres Lebens. Wir empfinden Schall als angenehm (z. B. Musik) oder als unangenehm (Lärm).
Jede Druckänderung (in Luft, Wasser oder einem anderen Medium), ist Schall im weitesten Sinn - oder Hörschall, wenn sie das menschliche Ohr wahrnehmen kann.
Die Anzahl der Druckänderungen pro Sekunde nennt man die Frequenz des Schalls und wird in Hertz (Hz) gemessen. Die Frequenz des Schalls erzeugt einen charakteristischen Ton. So besitzt das Grollen
eines fernen Donners eine niedrige und ein Pfeifen eine hohe Frequenz. Der Hörbereich eines jungen gesunden Menschen reicht von ca. 20 Hz - 20000 Hz.
Ist die Geschwindigkeit und Frequenz des Schalls bekannt, so kann die Wellenlänge (Abstand von einer Druckspitze zur nächsten) berechnet werden:
Wellenlänge = Schallgeschwindigkeit/Frequenz.
20 Hz = 17 m Wellenlänge, 20 kHz = 1,7 cm Wellenlänge.
Die zweite Größe, die zur Beschreibung des Schalls verwendet wird, ist der Pegel der Druckschwankungen. Die Skala zur Messung heißt Dezibel (dB). Das Dezibel ist keine absolute Maßeinheit. Es basiert
vielmehr auf dem Verhältnis einer gemessenen Größe zu einem vereinbarten Bezugspegel.
Einen Überblick über die Zuordnung zwischen Schallpegel und entsprechender Lautstärkeempfindung soll durch die obige Grafik verdeutlicht werden. Aus dieser Grafik ist auch ersichtlich, dass das Gehör
einen Wertebereich von 0 dB bis 120 dB verarbeiten kann.
Die Gleichung für den Schalldruckpegel (Schallpegel) lautet:
Schalldruckpegel [dB] = 20 log (Gemessener Schalldruck/ Bezugsschalldruck) dB
6. Immissionsrichtwerte
6.1 Immisionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden
Die Immissionswerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden
a) in Industriegebieten
70 dB(A)
b) in Gewerbegebieten
tags 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e) in reinen Wohngebieten
tags 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionswerte am Tage um nicht mehr
als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort (auszugsweise)
Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen
a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom
Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe
November 1989;
b) bei unbebauten Flächen oder bebauten Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen
Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau-
und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen;
6.4 Beurteilungszeiten
Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende
Zeiten:
1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr
Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit dies wegen der
besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des
Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist.
Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der Anlage ist
sicherzustellen.
Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine
Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z. B.
1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die beurteilende Anlage relevant beiträgt.
6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung des
Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag zu berücksichtigen:
1. an Werktagen
06.00 - 07.00 Uhr
20.00 - 22.00 Uhr
2. an Sonn- und Feiertagen
06.00 - 09.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
20.00 - 22.00 Uhr
Der Zuschlag beträgt 6 dB.
Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen
örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutze vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich
ist.
7. Besondere Regelungen
7.1 Ausnahmeregelung für Notsituationen
Soweit es zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Abwehr eines
betrieblichen Notstandes erforderlich ist, dürfen die Immissionswerte nach Nummer 6 überschritten werden.
Ein betrieblicher Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht voraussehbares, vom Willen des Betreibers
unabhängiges und plötzlich eintretendes Ereignis, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens mit
sich bringt.
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)
Vom 26. August 1998