Martin ADAM GmbH - Bergstr. 40-44 - 44532 Lünen - Tel.: (+49) 0 2306 928 99-0
Allgemein Schall
Schall ist ein normaler Bestandteil
unseres Lebens. Wir empfinden
Schall als angenehm (z. B. Musik)
oder als unangenehm (Lärm).
Jede Druckänderung (in Luft, Wasser
oder einem anderen Medium), ist
Schall im weitesten Sinn - oder
Hörschall, wenn sie das menschliche
Ohr wahrnehmen kann.
Die Anzahl der Druckänderungen pro
Sekunde nennt man die Frequenz des
Schalls und wird in Hertz (Hz)
gemessen. Die Frequenz des Schalls
erzeugt einen charakteristischen Ton.
So besitzt das Grollen eines fernen
Donners eine niedrige und ein Pfeifen
eine hohe Frequenz. Der Hörbereich
eines jungen gesunden Menschen
reicht von ca. 20 Hz - 20000 Hz.
Ist die Geschwindigkeit und Frequenz
des Schalls bekannt, so kann die
Wellenlänge (Abstand von einer
Druckspitze zur nächsten) berechnet
werden:
Wellenlänge =
Schallgeschwindigkeit/Frequenz.
20 Hz = 17 m Wellenlänge, 20 kHz =
1,7 cm Wellenlänge.
Die zweite Größe, die zur
Beschreibung des Schalls verwendet
wird, ist der Pegel der
Druckschwankungen. Die Skala zur
Messung heißt Dezibel (dB). Das
Dezibel ist keine absolute Maßeinheit.
Es basiert vielmehr auf dem
Verhältnis einer gemessenen Größe
zu einem vereinbarten Bezugspegel.
Einen Überblick über die Zuordnung
zwischen Schallpegel und
entsprechender
Lautstärkeempfindung soll durch die
obige Grafik verdeutlicht werden. Aus
dieser Grafik ist auch ersichtlich, dass
das Gehör einen Wertebereich von 0
dB bis 120 dB verarbeiten kann.
Die Gleichung für den
Schalldruckpegel (Schallpegel) lautet:
Schalldruckpegel [dB] = 20 log
(Gemessener Schalldruck/
Bezugsschalldruck) dB
Sechste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm - TA Lärm)
Vom 26. August 1998
6. Immissionsrichtwerte
6.1 Immisionsrichtwerte für
Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden
Die Immissionswerte für den
Beurteilungspegel betragen für
Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden
a) in Industriegebieten
70 dB(A)
b) in Gewerbegebieten
tags 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und
Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e) in reinen Wohngebieten
tags 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser
und Pflegeanstalten
tags 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
dürfen die Immissionswerte am Tage
um nicht mehr
als 30 dB(A) und in der Nacht um
nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort
(auszugsweise)
Die maßgeblichen Immissionsorte
nach Nummer 2.3 liegen
a) bei bebauten Flächen 0,5 m
außerhalb vor der Mitte des
geöffneten Fensters des vom
Geräusch am stärksten betroffenen
schutzbedürftigen Raumes nach DIN
4109, Ausgabe November 1989;
b) bei unbebauten Flächen oder
bebauten Flächen, die keine Gebäude
mit schutzbedürftigen
Räumen enthalten, an dem am
stärksten betroffenen Rand der
Fläche, wo nach dem Bau-
und Planungsrecht Gebäude mit
schutzbedürftigen Räumen erstellt
werden dürfen;
6.4 Beurteilungszeiten
Die Immissionsrichtwerte nach den
Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich
auf folgende
Zeiten:
1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr
Die Nachtzeit kann bis zu einer
Stunde hinausgeschoben oder
vorverlegt werden, soweit dies wegen
der besonderen örtlichen oder wegen
zwingender betrieblicher Verhältnisse
unter Berücksichtigung des Schutzes
vor schädlichen Umwelteinwirkungen
erforderlich ist.
Eine achtstündige Nachtruhe der
Nachbarschaft im Einwirkungsbereich
der Anlage ist
sicherzustellen.
Die Immissionsrichtwerte nach den
Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während
des Tages für eine Beurteilungszeit
von 16 Stunden. Maßgebend für die
Beurteilung der Nacht ist die volle
Nachtstunde (z. B. 1.00 bis 2.00 Uhr)
mit dem höchsten Beurteilungspegel,
zu dem die beurteilende Anlage
relevant beiträgt.
6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit
Für folgende Zeiten ist in Gebieten
nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f
bei der Ermittlung des
Beurteilungspegels die erhöhte
Störwirkung von Geräuschen durch
einen Zuschlag zu berücksichtigen:
1. an Werktagen
06.00 - 07.00 Uhr
20.00 - 22.00 Uhr
2. an Sonn- und Feiertagen
06.00 - 09.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
20.00 - 22.00 Uhr
Der Zuschlag beträgt 6 dB.
Von der Berücksichtigung des
Zuschlags kann abgesehen werden,
soweit dies wegen der besonderen
örtlichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung des Schutze vor
schädlichen Umwelteinwirkungen
erforderlich ist.
7. Besondere Regelungen
7.1 Ausnahmeregelung für
Notsituationen
Soweit es zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung oder zur Abwehr eines
betrieblichen Notstandes erforderlich