Martin ADAM GmbH - Bergstr. 40-44 - 44532 Lünen - Tel.: (+49) 0 2306 928 99-0
Allgemein Schall
Schall ist ein normaler Bestandteil
unseres Lebens. Wir empfinden
Schall als angenehm (z. B. Musik)
oder als unangenehm (Lärm).
Jede Druckänderung (in Luft, Wasser
oder einem anderen Medium), ist Schall
im weitesten Sinn - oder Hörschall,
wenn sie das menschliche Ohr
wahrnehmen kann.
Die Anzahl der Druckänderungen pro
Sekunde nennt man die Frequenz des
Schalls und wird in Hertz (Hz)
gemessen. Die Frequenz des Schalls
erzeugt einen charakteristischen Ton.
So besitzt das Grollen eines fernen
Donners eine niedrige und ein Pfeifen
eine hohe Frequenz. Der Hörbereich
eines jungen gesunden Menschen
reicht von ca. 20 Hz - 20000 Hz.
Ist die Geschwindigkeit und Frequenz
des Schalls bekannt, so kann die
Wellenlänge (Abstand von einer
Druckspitze zur nächsten) berechnet
werden:
Wellenlänge =
Schallgeschwindigkeit/Frequenz.
20 Hz = 17 m Wellenlänge, 20 kHz =
1,7 cm Wellenlänge.
Die zweite Größe, die zur Beschreibung
des Schalls verwendet wird, ist der
Pegel der Druckschwankungen. Die
Skala zur Messung heißt Dezibel (dB).
Das Dezibel ist keine absolute
Maßeinheit. Es basiert vielmehr auf
dem Verhältnis einer gemessenen
Größe zu einem vereinbarten
Bezugspegel.
Einen Überblick über die Zuordnung
zwischen Schallpegel und
entsprechender Lautstärkeempfindung
soll durch die obige Grafik verdeutlicht
werden. Aus dieser Grafik ist auch
ersichtlich, dass das Gehör einen
Wertebereich von 0 dB bis 120 dB
verarbeiten kann.
Die Gleichung für den Schalldruckpegel
(Schallpegel) lautet:
Schalldruckpegel [dB] = 20 log
(Gemessener Schalldruck/
Bezugsschalldruck) dB
Sechste Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz
(Technische Anleitung zum
Schutz gegen Lärm - TA Lärm)
Vom 26. August 1998
6. Immissionsrichtwerte
6.1 Immisionsrichtwerte für
Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden
Die Immissionswerte für den
Beurteilungspegel betragen für
Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden
a) in Industriegebieten
70 dB(A)
b) in Gewerbegebieten
tags 65 dB(A)
nachts 50 dB(A)
c) in Kerngebieten, Dorfgebieten und
Mischgebieten
tags 60 dB(A)
nachts 45 dB(A)
d) in allgemeinen Wohngebieten und
Kleinsiedlungsgebieten
tags 55 dB(A)
nachts 40 dB(A)
e) in reinen Wohngebieten
tags 50 dB(A)
nachts 35 dB(A)
f) in Kurgebieten, für Krankenhäuser
und Pflegeanstalten
tags 45 dB(A)
nachts 35 dB(A)
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
dürfen die Immissionswerte am Tage
um nicht mehr
als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht
mehr als 20 dB(A) überschreiten.
A.1.3 Maßgeblicher Immissionsort
(auszugsweise)
Die maßgeblichen Immissionsorte nach
Nummer 2.3 liegen
a) bei bebauten Flächen 0,5 m
außerhalb vor der Mitte des geöffneten
Fensters des vom
Geräusch am stärksten betroffenen
schutzbedürftigen Raumes nach DIN
4109, Ausgabe November 1989;
b) bei unbebauten Flächen oder
bebauten Flächen, die keine Gebäude
mit schutzbedürftigen
Räumen enthalten, an dem am
stärksten betroffenen Rand der Fläche,
wo nach dem Bau-
und Planungsrecht Gebäude mit
schutzbedürftigen Räumen erstellt
werden dürfen;
6.4 Beurteilungszeiten
Die Immissionsrichtwerte nach den
Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf
folgende
Zeiten:
1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr
Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde
hinausgeschoben oder vorverlegt
werden, soweit dies wegen der
besonderen örtlichen oder wegen
zwingender betrieblicher Verhältnisse
unter Berücksichtigung des Schutzes
vor schädlichen Umwelteinwirkungen
erforderlich ist.
Eine achtstündige Nachtruhe der
Nachbarschaft im Einwirkungsbereich
der Anlage ist
sicherzustellen.
Die Immissionsrichtwerte nach den
Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während
des Tages für eine Beurteilungszeit von
16 Stunden. Maßgebend für die
Beurteilung der Nacht ist die volle
Nachtstunde (z. B. 1.00 bis 2.00 Uhr)
mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu
dem die beurteilende Anlage relevant
beiträgt.
6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit
Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach
Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der
Ermittlung des Beurteilungspegels die
erhöhte Störwirkung von Geräuschen
durch einen Zuschlag zu
berücksichtigen:
1. an Werktagen
06.00 - 07.00 Uhr
20.00 - 22.00 Uhr
2. an Sonn- und Feiertagen
06.00 - 09.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
20.00 - 22.00 Uhr
Der Zuschlag beträgt 6 dB.
Von der Berücksichtigung des
Zuschlags kann abgesehen werden,
soweit dies wegen der besonderen
örtlichen Verhältnisse unter
Berücksichtigung des Schutze vor
schädlichen Umwelteinwirkungen
erforderlich ist.
7. Besondere Regelungen
7.1 Ausnahmeregelung für
Notsituationen
Soweit es zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder zur Abwehr eines betrieblichen
Notstandes erforderlich ist, dürfen die
Immissionswerte nach Nummer 6
überschritten werden. Ein betrieblicher
Notstand ist ein ungewöhnliches, nicht
voraussehbares, vom Willen des
Betreibers unabhängiges und plötzlich
eintretendes Ereignis, das die Gefahr
eines unverhältnismäßigen Schadens
mit sich bringt.